LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.08.2006
4 TaBV 33/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 169/06

Einigungsstelle zur Einführung von Zusatzstufen - Rechtsschutzinteresse des Betriebsrates

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 33/06

DRsp Nr. 2007/1091

Einigungsstelle zur Einführung von Zusatzstufen - Rechtsschutzinteresse des Betriebsrates

1. Besteht angesichts des Tarifgefüges möglicherweise ein Mitbestimmungsrecht zur Einführung von Zusatzstufen, kann die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht festgestellt werden. 2. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers besteht regelmäßig, wenn dieser Weg nicht auf andere leichtere Weise ohne Einschaltung des Gerichts erreicht werden kann. 3. Ist den Betriebsparteien der Regelungsgegenstand bekannt, entscheiden sie in eigener Kompetenz, ob sie Verhandlungen aufnehmen, weiterführen oder ein Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG betreiben; die förmliche Aufnahme von Verhandlungen oder die Fortführung von Verhandlungen ist nicht Voraussetzung für ein gerichtliches Bestellungsverfahren, sonst hätte es eine verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung der Einigungsstelle und damit eine Erledigung der Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebes auf längere Zeit zu blockieren.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 ;

Gründe:

I.