VGH Hessen - Beschluss vom 17.11.2000
4 TG 3518/00
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 7 ; TA-Lärm Nr. 2.321 C;
Fundstellen:
UPR 2001, 358

Einkaufszentrum, Kerngebiet, Wohnung, Baugenehmigung, Nebenbestimmung, Anlieferung, Verkehr

VGH Hessen, Beschluss vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 4 TG 3518/00

DRsp Nr. 2004/9917

Einkaufszentrum, Kerngebiet, Wohnung, Baugenehmigung, Nebenbestimmung, Anlieferung, Verkehr

»1. Die in Nachtragsbaugenehmigungen für ein Einkaufszentrum mit ca. 20.000 qm Verkaufsfläche enthaltenen Nebenbestimmungen, dass Anlieferungen und Entsorgung im Anlieferbereich des Einkaufszentrums in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr unzulässig sind, können geeignet sein sicherzustellen, dass die gebotene Rücksicht auf eine im Kerngebiet mögliche Wohnnutzung gewahrt wird. 2. Dies setzt voraus, dass der entsprechende Verkehr nach den baulichen und straßenverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen tagsüber abgewickelt werden kann, ohne dass der Immissionsrichtwert am Tage von 60 dB(A) überschritten würde.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO § 7 ; TA-Lärm Nr. 2.321 C;

Gründe:

I.