LAG Hamm - Beschluss vom 23.03.2018
5 Ta 135/17
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; ZPO § 120a; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; SGB XII § 82 DVO § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1400/16

Einkommensberechnung bei der ProzesskostenhilfeNichtberücksichtigung einer sich im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Freibeträge haltenden VerpflegungspauschaleBerücksichtigung von Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder bei tatsächlicher LeistungBerücksichtigung von Aufwendungen für eine nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgeschlossene Rechtsschutzversicherung und Riester-Rente Kosten der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs

LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 135/17

DRsp Nr. 2018/5090

Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe Nichtberücksichtigung einer sich im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Freibeträge haltenden Verpflegungspauschale Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder bei tatsächlicher Leistung Berücksichtigung von Aufwendungen für eine nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgeschlossene Rechtsschutzversicherung und "Riester-Rente" Kosten der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs

1. Eine an den Arbeitnehmer gezahlte Verpflegungspauschale, die sich im Rahmen der durch §§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 4a EStG vorgegebenen Pauschalen hält (hier: 12 Euro je Arbeitstag), stellt kein im Rahmen der Prozesskostenhilfe anrechenbares Einkommen dar. 2. Auch Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder sind als Belastungen zu berücksichtigen, da diese das Einkommen der Partei naturgemäß mindern; eine nicht erfüllte Zahlungspflicht mindert den Lebensunterhalt jedoch nicht.