BFH - Urteil vom 25.03.2003
IX R 21/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1168
ZfIR 2004, 130

Einkünfteerzielungsabsicht - Bauherrenmodell mit Wiederkaufsgarantie

BFH, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen IX R 21/99

DRsp Nr. 2003/9205

Einkünfteerzielungsabsicht - Bauherrenmodell mit Wiederkaufsgarantie

1. Die Überschusserzielungsabsicht bei VuV-Einkünften kann wegen einer Wiederverkaufsgarantie nur verneint werden, wenn erkennbar ist, dass der Stpfl. bereits beim Erwerb des Objekts ernsthaft in Betracht gezogen hat, sich mit Rücksicht auf die Garantie von dem Objekt wieder zu trennen.2. Die Feststellung, ob der Stpfl. die Absicht hatte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. Es muss dabei auch spätere Ereignisse und Tatsachen im Rahmen seiner Gesamtwürdigung berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich mit Vertrag vom 24. März 1983 an einer von der A-KG (im Folgenden: KG) initiierten und betreuten Bauherrengemeinschaft (BHG), um für sich eine Wohnung und einen Tiefgaragenplatz zu errichten. Den Gesamtaufwand in Höhe von ... DM finanzierte er im Wesentlichen fremd. Das Gebäude wurde im September 1984 bezugsfertig. Ab Bezugsfertigkeit vermietete der Kläger seine Wohnung an die KG für fünf Jahre mit Verlängerungsoption. Die Wohnung ist bis heute nicht verkauft worden. Die aufgenommenen Darlehen sind inzwischen getilgt.