VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.05.1998
8 S 1320/98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5;
Fundstellen:
AgrarR 2000, 33
BRS 60 Nr. 84
BRS 60, 322
RdL 1999, 62
VBlBW 1998, 464
ZfBR 1999, 173
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 30.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6531/97

Einordnung eines Gebiets als faktisches Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.05.1998 - Aktenzeichen 8 S 1320/98

DRsp Nr. 1999/7192

Einordnung eines Gebiets als faktisches Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB

Die Einordnung eines Gebiets als faktisches Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB setzt nicht voraus, daß den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Die behaupteten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden vom Antragsteller zunächst damit begründet, daß die nähere Umgebung des Baugrundstücks entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht einem Dorfgebiet entspreche, weshalb die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. Diesem Einwand ist nicht zu folgen.