Der Antrag ist unbegründet. Die behaupteten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden vom Antragsteller zunächst damit begründet, daß die nähere Umgebung des Baugrundstücks entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht einem Dorfgebiet entspreche, weshalb die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. Diesem Einwand ist nicht zu folgen.
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