BGH - Urteil vom 11.07.1985
III ZR 33/84
Normen:
ZPO §§ 592, 595, 1025, 1027a ;
Fundstellen:
MDR 1986, 130
NJW 1986, 2765
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Einrede des Schiedsvertrages im Urkundenprozeß; Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht bei Abweisung der Klage als unzulässig

BGH, Urteil vom 11.07.1985 - Aktenzeichen III ZR 33/84

DRsp Nr. 1996/5676

Einrede des Schiedsvertrages im Urkundenprozeß; Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht bei Abweisung der Klage als unzulässig

»a) Der Beklagte ist bei der Geltendmachung der Einrede des Schiedsvertrages im Urkundenprozeß nicht auf die in dieser Prozeßart zulässigen Beweismittel beschränkt. b) Zur Kündigung eines Schiedsvertrages aus wichtigem Grund. c) Haben Land- und Oberlandesgericht die Klage wegen der Einrede des Schiedsvertrages als unzulässig abgewiesen, so fällt der Rechtsstreit dem Revisionsgericht grundsätzlich nur in diesem Umfang an.«

Normenkette:

ZPO §§ 592, 595, 1025, 1027a ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundenprozeß auf Erstattung eines Betrag von 1.000.000 DM in Anspruch. Sie begehrt diesen Betrag aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers B D - künftig B. D. -, einem Bruder des Beklagten.