LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.11.2006
3 Ta 184/06
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 318/06

Einsatz eines Bausparguthabens zur Deckung der Prozesskosten - Unbeachtlichkeit anderweitiger Verwendung in Kenntnis künftiger Kostenforderungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 184/06

DRsp Nr. 2007/1076

Einsatz eines Bausparguthabens zur Deckung der Prozesskosten - Unbeachtlichkeit anderweitiger Verwendung in Kenntnis künftiger Kostenforderungen

1. Auch ein Bausparguthaben gehört zum Vermögen des Antragstellers, das zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen ist; die Zweckbestimmung dieses Vermögenswertes dahingehend, unter Umständen Immobilienbesitz anzuschaffen oder zu erhalten, ändert hieran grundsätzlich nichts. 2. Eine Partei, die Kenntnis davon hat, dass ihr ein kostspieliger Prozess bevorsteht, darf sich nicht vorhandenen Vermögens entledigen; das gilt erst recht, wenn die Verwendung zur Verfügung stehender Vermögenswerte zu anderen Zwecken zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Prozess bereits begonnen hat und die antragstellende Partei positiv weiß, dass auf sie Prozesskosten zukommen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 8.11.2004 hat der Kläger für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gleichen Datums gab der Kläger u. a. 2 Bausparverträge über 6000 EUR, Fälligkeit Juni 2005, und über 500 EUR, Fälligkeit September 2005, an.