OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.12.2003
22 U 2/02 Baul
Normen:
BauGB § 221 ; ZPO § 531 ; VwGO § 128a ; WertV § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 369
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 14/00

Einschränkung bei der Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel - Zur Verkehrswertermittlung bei Schadstoffbelastungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 22 U 2/02 Baul

DRsp Nr. 2004/2892

Einschränkung bei der Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel - Zur Verkehrswertermittlung bei Schadstoffbelastungen

»1. Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegt auch im Berufungsverfahren vor den Senaten für Baulandsachen Einschränkungen. § 531 ZPO ist hier jedenfalls dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozess gem. § 128 a VwGO vorliegen würden.2. Bei der Verkehrswertermittlung sind vorhandene Schadstoffbelastungen durch einen Abzug zu berücksichtigen, da deren Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV) mit prägt. Die Wertermittlung erfolgt in diesen Fällen regelmäßig in der Weise, dass vom fiktiven Wert ohne Kontaminationen die Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung in Abzug gebracht werden.«

Normenkette:

BauGB § 221 ; ZPO § 531 ; VwGO § 128a ; WertV § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zum Parteivorbringen in erster Instanz und zu den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Redaktionelle Anmerkung:

Auszug aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils: