BAG - Urteil vom 23.06.2004
10 AZR 470/03
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 21 ; Bekanntmachung der AVE, Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag Abschnitt I und II;
Fundstellen:
NZA 2004, 1296
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2353/02
ArbG Berlin, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 66897/01

Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung von Versorgungstarifverträgen im Baugewerbe bei Fertigbaubetrieb

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 470/03

DRsp Nr. 2004/13735

Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung von Versorgungstarifverträgen im Baugewerbe bei Fertigbaubetrieb

Orientierungssätze: 1. Auf einen Betrieb, der Fertigbauarbeiten ausführt, erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nicht, wenn der Träger dieses Betriebes innerhalb eines Jahres nach Produktionsaufnahme unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a des Ersten Teils der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag genannten Verbände geworden ist. 2. Abschn. II der Einschränkungsklausel enthält eine Verweisung auf die Rechtsfolge des Abschn. I Abs. 1, nämlich die Nichterstreckung der AVE. Abschn. II setzt nicht voraus, dass der Betrieb einem der dort genannten fachlichen Geltungsbereiche von baufremden Tarifverträgen unterfällt. Andernfalls bliebe kein eigener Regelungsbereich für Abschn. II.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 21 ; Bekanntmachung der AVE, Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag Abschnitt I und II;

Tatbestand: