OVG Hamburg - Beschluß vom 13.10.1999
2 Bf 89/98
Normen:
BauOHbg § 40 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 62, 595
ZfBR 2000, 501 (Ls)

Einschränkung der baulichen Nutzung aufgrund fehlender Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Abwasseranlage

OVG Hamburg, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 2 Bf 89/98

DRsp Nr. 2001/3377

Einschränkung der baulichen Nutzung aufgrund fehlender Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Abwasseranlage

»1. Auf einem Grundstück, das nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann, ist die Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen mit § 40 Abs. 3 Satz 1 HBauO nicht vereinbar.2. Die sich daraus ergebende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums ist verfassungsrechtlich unbedenklich.«

Normenkette:

BauOHbg § 40 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen könnten, nach § 124 Abs. 2 VwGO die Berufung zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht.

a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass § 40 Abs. 3 Satz 1 HBauO der Erteilung der von der Klägerin begehrten Vorbescheide für den Umbau ihrer beiden Zweifamilienhäuser in Mehrfamilienhäuser entgegensteht.