OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.04.2005 VII-Verg 93/04
Normen:
VOL/A § 3a Nr. 2 lit. c ; VOL/A-SKR § 3 Nr. 2 lit. c § 6 Nr. 5 Abs. 1 ; VgV § 13 S. 6 ; Richtlinie 93/37/EWG Art. 7 Abs. 3 lit. b ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 532
Einschränkung der Festlegung auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung in der Leistungsbeschreibung; Voraussetzungen der Vergabe im Verhandlungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen VII-Verg 93/04
DRsp Nr. 2006/9729
Einschränkung der Festlegung auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung in der Leistungsbeschreibung; Voraussetzungen der Vergabe im Verhandlungsverfahren
1. Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers, zu entscheiden, welcher Gegenstand und welche Leistung im Vergabeweg beschafft werden soll.2. Erfolgen der Leistungsbeschreibung eine Festlegung auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung, so ist dies durch § 9 Nr. 5 Abs. 1VOB/A und § 6 Nr. 5 Abs. 1VOL/A-SKR nur dahingehend eingeschränkt, dass hierfür ein sachlicher Grund erforderlich sein muss.3. Ein Auftrag kann ohne öffentliche Vergabebekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn er aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes nur bestimmten Unternehmen zustehender gewerblicher Schutzrechte nur von diesen ausgeführt werden kann.
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