I.
Die Klägerin als Auftraggeberin und die Beklagte als Auftragnehmerin haben unter Einbeziehung der VOB/B und auf der Grundlage des von den Streithelfern der Klägerin erstellten Leistungsverzeichnisses einen Bauvertrag geschlossen.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten eine Erstattung weiterer Mängelbeseitigungskosten wegen der nicht korrosionsbeständigen Heizkörper sowie wegen einer defekten Membran des Ausdehnungsgefäßes Nr. 2 beim Neubau der Reha-Klinik S, .... Die Beklagte hat erstmals in der Berufungsinstanz gegenüber dem zuletzt genannten klägerischen Anspruch die Aufrechnung erklärt und außerdem eine Widerklage erhoben.
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