OLG Brandenburg - Urteil vom 09.05.2007
13 U 103/03
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 3 ; BGB § 242 § 254 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 416/02

Einschränkung der Haftung des Auftragnehmers nach § 13 Nr. 3 VOB/B

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 13 U 103/03

DRsp Nr. 2007/10472

Einschränkung der Haftung des Auftragnehmers nach § 13 Nr. 3 VOB/B

Erweisen sich die vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Baumaterialien im Nachhinein als für den verwendeten Zweck ungeeignet und treten dadurch Mängel am Bauwerk auf, hat diese der Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B nicht zu vertreten, wenn die Untauglichkeit zum Einbauzeitpunkt generell in Fachkreisen nicht bekannt war und den Auftragnehmer kein eigenes Verschulden wegen Verletzung einer möglichen Prüfungspflicht trifft.

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 3 ; BGB § 242 § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin als Auftraggeberin und die Beklagte als Auftragnehmerin haben unter Einbeziehung der VOB/B und auf der Grundlage des von den Streithelfern der Klägerin erstellten Leistungsverzeichnisses einen Bauvertrag geschlossen.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten eine Erstattung weiterer Mängelbeseitigungskosten wegen der nicht korrosionsbeständigen Heizkörper sowie wegen einer defekten Membran des Ausdehnungsgefäßes Nr. 2 beim Neubau der Reha-Klinik S, .... Die Beklagte hat erstmals in der Berufungsinstanz gegenüber dem zuletzt genannten klägerischen Anspruch die Aufrechnung erklärt und außerdem eine Widerklage erhoben.