Einschränkung der Sicht und im Zug von Sonne und Licht durchstrahlten Bäume
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 9 U 67/00
DRsp Nr. 2001/4987
Einschränkung der Sicht und im Zug von Sonne und Licht durchstrahlten Bäume
1. Straßen- und wegerechtliche Bestimmungen des Landesrechts, die Pflanzungen an Straßenrändern zulassen und deren Duldung durch die Eigentümer angrenzender Grundstücke verlangen, stellen eine Konkretisierung von Inhalt und Grenzen des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1GG dar.2. Soweit § 32 Abs. 2 S. 1 Straßen- und Wegegesetz NW von den Eigentümern an die Straße angrenzender Grundstücke die Duldung der Bepflanzung verlangt, können diese dagegen auch nicht mittels zivilrechtlicher Unterlassungs- oder öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsansprüche vorgehen.3. Bei Anpflanzungen aufgrund des Landesstraßen- und Wegerechts gelten die Grenzabstände des Nachbarrechts nicht.4. Abwehransprüche bestehen nur bei krassen, unangemessenen Benachteiligungen, die durch die regelmäßig mit einer solchen Bepflanzung einhergehenden Nachteile nicht gegeben sind.5. Hat das Zivilgericht in erster Instanz ausschließlich zivilrechtliche Abwehransprüche geprüft und insoweit seine Zuständigkeit vorausgesetzt, so können aufgrund rechtswegeüberschreitender Sachkompetenz im Berufungsverfahren auch öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geprüft werden.