BVerwG - Beschluss vom 23.01.2018
4 C 8.17
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 10.1841

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 4 C 8.17

DRsp Nr. 2018/2255

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2007 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2013 sind wirkungslos.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos.