Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren)
VGH Hessen, Beschluß vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 4 NG 1902/99
DRsp Nr. 2001/5031
Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren)
»Eine einstweilige Anordnung ist nur dann aus anderen wichtigen Gründen i.S. des § 47 Abs. 6VwGO dringend geboten, wenn auch bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, also kein Zweifel besteht, daß der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird und - dies muß hinzutreten - durch den Vollzug gerade nichtiger Festsetzungen des Bebauungsplanes vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten ausgeräumt werden können (Modifikation der Rechtsprechung des Senats, NVwZ-RR 1991, 588).«