VGH Hessen - Beschluß vom 26.11.1999
4 NG 1902/99
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 655
ZfIR 2000, 214

Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren)

VGH Hessen, Beschluß vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 4 NG 1902/99

DRsp Nr. 2001/5031

Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren)

»Eine einstweilige Anordnung ist nur dann aus anderen wichtigen Gründen i.S. des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn auch bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, also kein Zweifel besteht, daß der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird und - dies muß hinzutreten - durch den Vollzug gerade nichtiger Festsetzungen des Bebauungsplanes vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten ausgeräumt werden können (Modifikation der Rechtsprechung des Senats, NVwZ-RR 1991, 588).«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen
NVwZ-RR 2000, 655
ZfIR 2000, 214