Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag als Maßnahme des vor-läufigen Rechtsschutzes eine die städtebauliche Satzung, insbesondere den Bebauungsplan vor-läufig außer Kraft setzende einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Gegenüber dem Antrag auf Normenkontrolle bedarf es zusätzlich eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein solches ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller auf andere Weise, insbesondere durch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 80 Nr. 5 VwG0 gegen eine aufgrund mangelhafter Satzung erteilte Baugenehmigung oder durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwG0 (Antrag auf behördliches Einschreiten gegen ein genehmigungsfreies Vorhaben) effektiven Rechtsschutz erlangen kann. Andererseits wird aber dem Betroffenen nicht zugemutet, sich gegen eine größere Zahl von Vorhaben im Wege des Individualrechtsschutzes zur Wehr zu setzen. Die Zulässigkeit ist im Regelfall gegeben, wenn aufgrund in Kraft getretenen Bebauungsplans der künftige Erlass von Baugenehmigungen oder die Verwirklichung von genehmigungsfreien Bauvorhaben in einer Mehrzahl droht.