OLG Köln - Beschluß vom 11.07.1997
11 W 21/97
Normen:
BGB § 273, 631 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 184
BauR 1999, 189
DRsp I(138)855-5
NJW-RR 1998, 1097
OLGReport-Köln 1998, 138

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Bauunterlagen

OLG Köln, Beschluß vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 11 W 21/97

DRsp Nr. 1998/15938

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Bauunterlagen

»1. Bauunterlagen, die für die Durchführung eines Bauvorhabens dringend erfordelrich sind, können auch im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Architekten herausverlangt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Architekten wegen einer vom Bauherrn nicht beglichenen Abschlagsrechnung nicht zu.2. Ein Architekt ist verpflichtet, seinem Auftraggeber Mutterpausen zur Verfügung zu stellen, wenn er an den Orginalplänen ein Urheberrecht beanspruchen.«

Normenkette:

BGB § 273, 631 ;

Gründe:

Die Verfügungskläger haben in R.-R. ein Einfamilienhaus errichtet; mit der Erstellung der hierfür notwendigen Pläne sowie der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens hatten sie die Architektin W. aus A. beauftragt; nach Erstellung des Rohbaues wurde der Architektenvertrag mit Frau W. einvernehmlich beendet und der Verfügungsbeklagte mit den weiteren Architektenleistungen von den Verfügungsklägern betraut (Vertrag vom 12. April 1996, Bl. 8 ff d.A.). Nachdem der Verfügungsbeklagte unter dem 15. Mai 1996 den Verfügungsklägern eine Abschlagsrechnung über 25.078,42 DM (Bl. 17/18 d.A.) zugeleitet hatte, kam es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Differenzen, in deren weiteren Verlauf es zu beiderseitigen Kündigungen des Vertragsverhältnisses kam (Bl. 19-22 d.A.).