Einstweilige Verfügung gegen Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 21 U 59/99
DRsp Nr. 2000/5386
Einstweilige Verfügung gegen Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.
»1. Die Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern stellt einen offensichtlichen Rechtsmißbrauch gemäß § 242BGB dar, wenn der Bürgschaftsgläubiger die gewährte Bürgschaft nur unter Verstoß gegen das zwingende Recht des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB erlangt hat und sie unter Verstoß gegen dieses Recht ausüben will.2. Die Vorschrift des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB erfaßt nur solche Vergütungs- oder vergütungsgleichen Ansprüche, die eine Vorleistung des Unternehmers voraussetzen. Dies ist bei Ansprüchen aus § 648BGB oder § 8 Nr. 1 S.1 VOB/B nicht der Fall.«