Einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren
KG, Beschluß vom 06.07.1999 - Aktenzeichen KartVerg 4/99
DRsp Nr. 2000/5327
Einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren
»Zur Vermeidung rechtlicher Unzuträglichkeiten im Vergabenachprüfungsverfahren kann nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zunächst einstweilen verlängert werden.«