KG - Beschluß vom 06.07.1999
KartVerg 4/99
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen:
NZBau 2000, 95

Einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren

KG, Beschluß vom 06.07.1999 - Aktenzeichen KartVerg 4/99

DRsp Nr. 2000/5327

Einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren

»Zur Vermeidung rechtlicher Unzuträglichkeiten im Vergabenachprüfungsverfahren kann nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zunächst einstweilen verlängert werden.«

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen
NZBau 2000, 95