OLG München - Beschluss vom 10.03.2005
Verg 4/05
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 253
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-53/04,

Einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch Vergabekammer

OLG München, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen Verg 4/05

DRsp Nr. 2005/4488

Einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch Vergabekammer

»1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist auch nach Erteilung des Zuschlags zulässig, wenn das Beschwerdeverfahren gerade die Frage der Wirksamkeit der Zuschlagserteilung zum Gegenstand hat. 2. Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB können nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung Regelungen eines vorläufigen Zustands (z.B. die einstweilige Fortsetzung eines gekündigten Vertrages) in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden.«

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin führte bis ins Jahr 2004 Wäscherei- und Reinigungsarbeiten in verschiedenen Seniorenwohnheimen und -wohnstiften der Antragsgegnerin aus. Im März/April 2004 erholte die Antragsgegnerin von zwei Konkurrenten Angebote und beauftragte am 7.6.2004 die Beigeladene, ab 1.1.2005 bislang von der Antragstellerin erbrachte Leistungen zu übernehmen. Parallel hierzu kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.6.2004 sämtliche Verträge mit der Antragstellerin zum 31.12.2004.