BayObLG - Beschluss vom 21.12.2000
Verg 13/00
Normen:
GWB § 118 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 18 Nr. 2;
Fundstellen:
VergabeR 2001, 131
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-30/00,

Einstweiliger Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren; Festlegung der Angebotsfrist bei Fachlosen mit gestaffelten Eröffnungsterminen

BayObLG, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen Verg 13/00

DRsp Nr. 2001/12602

Einstweiliger Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren; Festlegung der Angebotsfrist bei Fachlosen mit gestaffelten Eröffnungsterminen

»1. Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde.2. Bei sog. Parallelausschreibung von Generalunternehmerangebot und Fachlosen mit gestaffelten Eröffnungsterminen kann die Vergabestelle festlegen, dass die Angebotsfrist für alle Angebote mit Beginn des ersten Eröffnungstermins endet.«

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 18 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Vergabestelle schrieb im September 2000 den Neubau eines Landratsamtes im Offenen Verfahren nach § 3a Nr. 1 Buchst. a VOB/A aus. Bei der Ausschreibung handelte es sich um eine Parallelausschreibung, d.h. der zu erstellende Neubau konnte sowohl als ein Generalunternehmerangebot als auch getrennt nach Fachlosen 1 bis 35 einzeln angeboten werden.

Unter Nr. 2 b) der Bekanntmachung ist die Art des Auftrags folgendermaßen beschrieben: Losweise Ausschreibung nach Gewerken. Parallel dazu kann die Ausführung der gesamten Leistungen von einem Generalunternehmer auf Basis der gewerksweisen Ausschreibungsunterlagen angeboten werden.

Nach 3 b) der Bekanntmachung war als Submissionstermin für das Generalunternehmerangebot der 23.10.2000 um 9.00 Uhr und für das Gewerk Rohbauarbeiten der 23.10.2000 um 13.00 Uhr angegeben.