SchlHOLG, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 6 U Kart 22/99
DRsp Nr. 2000/8612
Einstweiliger Rechtsschutz im Vergabeverfahren
1. Vergabefehler können ausschließlich im Vergaberechtsweg geltend gemacht werden, wenn die Versagung des Zuschlags die Zielrichtung des Antrags ist.2. Aus der Regelung des § 104 Abs. 2GWB folgt, daß primär Rechtsschutz in einem Vergabeverfahren nicht mehr außerhalb des dafür extra vorgesehenen Rechtsweges zu den Vergabekammern gewährt werden soll.3. Ein Verstoß gegen Vergabevorschriften führt nicht zur Nichtigkeit des Zuschlags. Vielmehr kann ein einmal erteilter Zuschlag nicht wieder aufgehoben werden (§ 114 Abs.2 GWB).4. Die Vergabevorschriften der VOB/A kommen als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2BGB in Betracht.
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