OLG Hamm - Urteil vom 20.10.1999
12 U 107/99
Normen:
BGB §§ 648 883 885 ; ZPO §§ 936 929 945 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 900
BauR 2000.,1087
NJW-RR 2000, 971
NZBau 2000, 338
OLGReport-Hamm 2000, 198
ZfBR 2000, 338

Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu Gunsten eines Generalunternehmers bei Kündigung durch den Auftraggeber; Vollziehung der einstweiligen Verfügung

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 12 U 107/99

DRsp Nr. 2000/5413

Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu Gunsten eines Generalunternehmers bei Kündigung durch den Auftraggeber; Vollziehung der einstweiligen Verfügung

1. Ein Generalunternehmer hat nur dann einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn durch seine Leistungen der Grundstückswert erhöht worden ist. Hieran fehlt es, wenn bislang lediglich die Planung erstellt, eine Baugenehmigung erteilt und mit der Abtragung des Mutterbodens begonnen worden ist.2. Die Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber rechtfertigt nur dann ausnahmsweise die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund der bisher erbrachten Leistungen schon vor Eintritt einer Wertsteigerung, wenn die Kündigung zu Unrecht erfolgt ist.3. Durch ein die einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil wird die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nur dann in Gang gesetzt, wenn es gegenüber dieser wesentliche Änderungen beinhaltet.

Normenkette:

BGB §§ 648 883 885 ; ZPO §§ 936 929 945 ;

Sachverhalt