OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.2012
20 W 264/12
Normen:
BGB § 706 Abs. 3; BGB § 718; BGB § 719; GBO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
NotBZ 2013, 349
ZEV 2013, 323
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 14.08.2012

Eintragung einer BGB-Gesellschaft als Eigentümerin eines im Zuge der Gesellschaftsgründung eingebrachten Grundstücks

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 20 W 264/12

DRsp Nr. 2013/5761

Eintragung einer BGB -Gesellschaft als Eigentümerin eines im Zuge der Gesellschaftsgründung eingebrachten Grundstücks

Die Eintragung einer GbR als Eigentümerin im Grundbuch auf Grund der Einbringung des Grundstückes im Rahmen der Gesellschaftsgründung durch einen Gesellschafter kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil ausweislich des vorgelegten Gesellschaftsvertrages der Kapitalanteil des zweiten Gesellschafters 0 % beträgt.

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Friedberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eigentumsumschreibung nicht aus den in dem aufgehobenen Beschluss genannten Gründen zu verweigern.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 706 Abs. 3; BGB § 718; BGB § 719; GBO § 47 Abs. 2;

Gründe:

I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstückes ist im Grundbuch der Antragsteller zu 1) eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom ... Januar 2012 (UR-Nr. .../2012 des verfahrensbevollmächtigten Notars), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gründete der Antragsteller zu 1) mit Frau B eine GbR, die Antragstellerin zu 2), wobei er das Grundstück in die Gesellschaft einbrachte und die Vertragsbeteiligten die Auflassung an die Antragstellerin zu 2) erklärten.