Auf die Revision des Antragstellers Dr. Z. wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 1968 aufgehoben. Die Berufung des Antragsgegners R. gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Kiel vom 16. November 1965 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner R. hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
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