BGH - Urteil vom 22.10.1987
VII ZR 12/87
Normen:
BGB § 648, § 242 ;
Fundstellen:
BB 1988, 998
BGHR BGB § 242 Durchgriff 2
BGHR BGB § 648 Besteller 1
BGHZ 102, 95
BauR 1988, 88
DNotZ 1988, 360
DRsp I(138)535a-c
JR 1988, 459
MDR 1988, 220
NJW 1988, 255
WM 1987, 1558
ZfBR 1988, 72
ZfBR 1995, 309
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Eintragung einer Sicherungshypothek an einem bestellerfremden Grundstücks

BGH, Urteil vom 22.10.1987 - Aktenzeichen VII ZR 12/87

DRsp Nr. 1992/2854

Eintragung einer Sicherungshypothek an einem bestellerfremden Grundstücks

»Der Unternehmer kann grundsätzlich die Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 649 BGB nur verlangen, wenn Grundstückseigentümer und Besteller rechtlich dieselbe Person sind; Übereinstimmung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise genügt regelmäßig nicht. Das schließt nicht aus, daß sich der Grundstückseigentümer je nach Lage des Einzelfalls gem. § 242 BGB wie ein Besteller behandeln lassen muß, soweit der Unternehmer wegen des ihm zustehenden Werklohns Befriedigung aus dem Grundstück sucht.«

Normenkette:

BGB § 648, § 242 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer eines Betriebsgrundstücks in D., auf dem u.a. eine Gewerbehalle steht. Für die Mutter des Beklagten war früher ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. In Ausübung dieses Rechts hatte sie das Grundstück seit dem 1. September 1979 an die Meyer & Co GmbH KG (künftig: KG) vermietet. Der Nießbrauch der Mutter, die am 27. März 1982 verstarb, ist bereits am 31. Juli 1980 gelöscht worden.