Der Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 02. 11. 1993 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Vertragsschließenden gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Beteiligte zu 2), ihre Tochter, zur Schlußerbin berufen, sich jedoch eine Änderung dieser Bestimmung vorbehalten haben. Zugunsten der Beteiligten zu 2), die in der notariellen Urkunde als Beteiligte zu 3) bezeichnet ist, haben die Vertragsschließenden ohne Änderungsvorbehalt eine Vermächtnisanordnung betreffend das vorbezeichnete Grundstück getroffen. § 4 der notariellen Urkunde lautet:
"Verfügungsunterlassungsanspruch und bedingter Übertragungsanspruch
1. Der Erschienene zu 1) - und nach seinem Tod sein Rechtsnachfolger - verpflichtet sich hiermit schuldrechtlich gegenüber der Erschienenen zu 3), über den im Grundbuch von Fretter Bl. eingetragenen Grundbesitz nicht zu verfügen.....
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