OLG Hamm - Beschluß vom 20.09.1994
15 W 250/94
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 883 Abs. 1 Satz 2 § 1967 §§ 2147 ff. ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 315
DRsp I(150)343c
ErbPrax 1995, 39
FGPrax 1995, 9
FamRZ 1995, 700
Rpfleger 1995, 208
Rpfleger 1995, 404

Eintragungsfähigkeit für bedingten Auflassungsanspruch

OLG Hamm, Beschluß vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 15 W 250/94

DRsp Nr. 1995/4487

Eintragungsfähigkeit für bedingten Auflassungsanspruch

»Eine Vormerkung, die einen Auflassungsanspruch sichern soll, der für den Fall des Verstoßes des Erben des Grundstückseigentümers gegen ein von diesem mit Wirkung gegenüber seinem Rechtsnachfolger übernommenes schuldrechtliches Verfügungsverbot begründet werden soll, ist nicht im Grundbuch eintragungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 883 Abs. 1 Satz 2 § 1967 §§ 2147 ff. ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 02. 11. 1993 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Vertragsschließenden gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Beteiligte zu 2), ihre Tochter, zur Schlußerbin berufen, sich jedoch eine Änderung dieser Bestimmung vorbehalten haben. Zugunsten der Beteiligten zu 2), die in der notariellen Urkunde als Beteiligte zu 3) bezeichnet ist, haben die Vertragsschließenden ohne Änderungsvorbehalt eine Vermächtnisanordnung betreffend das vorbezeichnete Grundstück getroffen. § 4 der notariellen Urkunde lautet:

"Verfügungsunterlassungsanspruch und bedingter Übertragungsanspruch

1. Der Erschienene zu 1) - und nach seinem Tod sein Rechtsnachfolger - verpflichtet sich hiermit schuldrechtlich gegenüber der Erschienenen zu 3), über den im Grundbuch von Fretter Bl. eingetragenen Grundbesitz nicht zu verfügen.....