BGH - Urteil vom 28.09.2000
VII ZR 460/97
Normen:
BGB §§ 633, 635, 765 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2596
DB 2001, 862
MDR 2001, 84
NJW-RR 2001, 307
NZBau 2001, 136
WM 2000, 2373
ZIP 2000, 2103
ZfBR 2001, 31
ZfIR 2000, 952
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Eintreten des Sicherungsfalls bei Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen VII ZR 460/97

DRsp Nr. 2000/9837

Eintreten des Sicherungsfalls bei Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

»a) Der Sicherungsfall einer in einem Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist regelmäßig erst gegeben, wenn der Bürgschaftsgläubiger einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat. b) Wird die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme sofort fällig.«

Normenkette:

BGB §§ 633, 635, 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht 1,1 Mio. DM von der Beklagten zurück. Die Zedentin hat diesen Betrag als Bürgin an die Beklagte als Bürgschaftsgläubigerin auf erstes Anfordern gezahlt und anschließend die Klägerin in gleicher Höhe als Rückbürgin in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat die N. GmbH als Generalunternehmerin mit der Errichtung von 91 Reihen- und Doppelhäusern sowie eines Mehrfamilienhauses in drei Bauabschnitten beauftragt. Die VOB/B ist vereinbart worden. Die Häuser sind errichtet und abgenommen worden.

Nach dem Generalunternehmervertrag hatte die N. GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin) Bürgschaften zu stellen, unter anderem zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus Gewährleistung. § 5 Nr. 3 Abs. 2 des Vertrages bestimmt dazu: