OLG Celle - Urteil vom 27.06.2012
14 U 193/10
Normen:
BGB § 842; SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 10; SGB X § 119; SGB XII § 93 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 4;
Fundstellen:
VersR 2013, 1052
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.11.2010

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitslosen durch einen Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines Erwerbsschadens; Prozessführungsbefugnis des Geschädigten für schon vor Rechtshängigkeit auf den Sozialleistungsträger übergegangene Erwerbsschadensrückstände

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 14 U 193/10

DRsp Nr. 2013/20449

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitslosen durch einen Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines Erwerbsschadens; Prozessführungsbefugnis des Geschädigten für schon vor Rechtshängigkeit auf den Sozialleistungsträger übergegangene Erwerbsschadensrückstände

1. Hat ein Geschädigter vor einem Unfallereignis kein Erwerbseinkommen erzielt, entsteht ein Erwerbsschaden nur, wenn er entweder eine Sozialleistung mit Lohnersatzcharakter bezog (z. B. ALG I oder Arbeitslosenhilfe nach altem Recht) oder - falls er Sozialhilfe oder ALG II nach neuem Recht bezog - wenn er ohne den Unfall während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitslosigkeit in eine Erwerbsposition mit Verdienst eingetreten wäre. 2. Wenn Ersatz für ein ohne das Unfallereignis an die Stelle der Sozialleistung getretenes Erwerbseinkommen zu leisten ist, liegt eine sachliche Kongruenz vor. 3. Die Prozessführungsbefugnis des Geschädigten umfasst nicht die schon vor Rechtshängigkeit auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Erwerbsschadensrückstände.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Zahlungen zu leisten:

a) An den Kläger