Die Kl verlangt restlichen Werklohn für von ihr 1994 an einem Bauvorhaben der Bekl ausgeführte Rohbauarbeiten. Das LG hat die Bekl zur Zahlung von 14.539,62 DM verurteilt. Mit ihrer Berufung begehren sie Klageabweisung, soweit sie zu mehr als 4.981,69 DM verurteilt worden sind. Weil die Kl den auf den 8.7.1994 vereinbarten Fertigstellungstermin nicht eingehalten habe, der Rohbau vielmehr erst am 11.10.1994 fertig gewesen sei, seien ihnen steuerliche Nachteile in Höhe von 6.958,85 DM entstanden und 2.598,98 DM nutzlose Zinsen angefallen. Die Kl beruft sich dem gegenüber darauf, daß der Fertigstellungstermin durch Zusatzaufträge hinausgeschoben worden sei.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
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