OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2000
22 U 214/99
Normen:
VOB/B §§ 5 Nr. 1, 3, § 6 Nr. 2, 6;
Fundstellen:
BauR 2000, 1336
NZBau 2000, 430
OLGReport-Düsseldorf 2000, 397

Eintritt des Verzuges bei Verzögerung einer kalendermäßig bestimmten Ausführungsfrist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 214/99

DRsp Nr. 2000/7698

Eintritt des Verzuges bei Verzögerung einer kalendermäßig bestimmten Ausführungsfrist

1. Wenn eine kalendermäßig bestimmte verbindliche Ausführungsfrist durch Zusatzaufträge verlängert wird, ist der Fertigstellungstermin nicht mehr nach dem Kalender bestimmt, so daß der Auftragnehmer erst durch Mahnung nach Fälligkeit in Verzug gerät. 2. Ein Schadenersatzanspruch wegen unzureichender Besetzung der Baustelle setzt Verzug des Auftragnehmers, jedenfalls aber ein hinreichend bestimmtes Abhilfeverlangen des Auftraggebers voraus.

Normenkette:

VOB/B §§ 5 Nr. 1, 3, § 6 Nr. 2, 6;

Sachverhalt:

Die Kl verlangt restlichen Werklohn für von ihr 1994 an einem Bauvorhaben der Bekl ausgeführte Rohbauarbeiten. Das LG hat die Bekl zur Zahlung von 14.539,62 DM verurteilt. Mit ihrer Berufung begehren sie Klageabweisung, soweit sie zu mehr als 4.981,69 DM verurteilt worden sind. Weil die Kl den auf den 8.7.1994 vereinbarten Fertigstellungstermin nicht eingehalten habe, der Rohbau vielmehr erst am 11.10.1994 fertig gewesen sei, seien ihnen steuerliche Nachteile in Höhe von 6.958,85 DM entstanden und 2.598,98 DM nutzlose Zinsen angefallen. Die Kl beruft sich dem gegenüber darauf, daß der Fertigstellungstermin durch Zusatzaufträge hinausgeschoben worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.