Die Klägerinnen fordern aus abgetretenem Recht der früheren Firma B. GmbH & Co KG (KG) aufgrund einer Bauwesenversicherung Ersatz für angebliche Bauleistungsschäden.
Die Stadt H. hat im Zusammenhang mit dem Bau einer Untergrundbahn das U-Bahn Los A 09 an eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) vergeben. Diese hat ihrerseits durch Nachunternehmervertrag die KG mit den Wasserhaltungsarbeiten beauftragt. Das Grundwasser sollte durch etwa 50 außerhalb der Baugrube angeordnete Tiefbrunnen abgesenkt werden.
Die Stadt H. hat bei einem Konsortium von Versicherern unter Federführung der Beklagten u.a. eine Bauwesenversicherung genommen, in die auch die KG eingeschlossen war.
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