BGH - Urteil vom 06.02.1985
IVa ZR 68/83
Normen:
VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 349
MDR 1985, 1004
ZfBR 1985, 136
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Eintrittspflicht des Versicherers für Beschädigungen an einer Wasserhaltungsanlage beim Bau einer U-Bahn

BGH, Urteil vom 06.02.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 68/83

DRsp Nr. 1996/6031

Eintrittspflicht des Versicherers für Beschädigungen an einer Wasserhaltungsanlage beim Bau einer U-Bahn

»Zur Frage, ob eine Wasserhaltungsanlage beim Bau einer U-Bahn als nicht versichertes Gerät oder als eine Bauleistung anzusehen ist.«

Normenkette:

VVG §§ 62, 63 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen fordern aus abgetretenem Recht der früheren Firma B. GmbH & Co KG (KG) aufgrund einer Bauwesenversicherung Ersatz für angebliche Bauleistungsschäden.

Die Stadt H. hat im Zusammenhang mit dem Bau einer Untergrundbahn das U-Bahn Los A 09 an eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) vergeben. Diese hat ihrerseits durch Nachunternehmervertrag die KG mit den Wasserhaltungsarbeiten beauftragt. Das Grundwasser sollte durch etwa 50 außerhalb der Baugrube angeordnete Tiefbrunnen abgesenkt werden.

Die Stadt H. hat bei einem Konsortium von Versicherern unter Federführung der Beklagten u.a. eine Bauwesenversicherung genommen, in die auch die KG eingeschlossen war.