BGH - Urteil vom 26.09.1996
VII ZR 63/95
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2589
BauR 1997, 131
DB 1996, 2538
DRsp I(138)774d
MDR 1997, 35
NJW-RR 1997, 148
WM 1997, 39
ZfBR 1997, 32
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Einverständnis zu bestimmter Art der Nachbesserung kein Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprüche

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen VII ZR 63/95

DRsp Nr. 1996/30484

Einverständnis zu bestimmter Art der Nachbesserung kein Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprüche

»Das Einverständnis eines Auftraggebers in eine bestimmte Art der Nachbesserung umfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprüche.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 339.230, 66 DM. Sie hat für den beklagten Bäckermeister einen Bäckereibetrieb mit Betriebswohnung errichtet. Die VOB/B ist vereinbart. Die Parteien streiten nur noch dar über, in welcher Höhe der Beklagte nur Zug um Zug gegen Beseitigung verschiedener Mängel zu zahlen habe.

Das Landgericht hat den Beklagten in Höhe der geltend gemachten Forderung zur Zahlung Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung verurteilt. Für die Beseitigung der festgestellten Mangel hat es einen Aufwand von 80 bis 100.000 DM für erforderlich gehalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin eine Verurteilung Zug um Zug nur in Höhe eines Teilbetrages von 48.000 DM ausgesprochen. In Höhe von 291.23O, 66 DM und Zinsen hat es den Beklagten ohne Einschränkung zur Zahlung verurteilt. Gegen diesen Teil der Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten. Der Senat hat die Revision nur wegen des Zinsanspruchs und des Zurückbehaltungsrechts aufgrund drei der geltend gemachten Mängel angenommen.