I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Architektenhonorars wegen dreier für den Beklagten durchgeführter Baumaßnahmen in Anspruch, die er dem Beklagten mit Schlussrechnungen vom 26. Mai 2000 in Rechnung stellte und mit weiteren Schlussrechnungen vom 15. Mai 2001 (nach unten) korrigierte.
Das Landgericht hat gegen den Beklagten zunächst ein Versäumnisurteil erlassen. Auf den Einspruch des Beklagten hat es ihn verurteilt, an den Kläger ein Honorar von 21 597,48 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Auf das Urteil wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|