OLG Zweibrücken - Urteil vom 10.04.2003
4 U 98/02
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 352
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 5 O 370/01 - 24.04.2002,

Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten im Berufungsverfahren

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 4 U 98/02

DRsp Nr. 2003/10976

Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten im Berufungsverfahren

»Behauptet der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug, die Schlussrechnung des klagenden Architekten sei nicht prüffähig, weil ihr keine Kostenermittlungen beigefügt worden seien, so handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Architektenhonorars wegen dreier für den Beklagten durchgeführter Baumaßnahmen in Anspruch, die er dem Beklagten mit Schlussrechnungen vom 26. Mai 2000 in Rechnung stellte und mit weiteren Schlussrechnungen vom 15. Mai 2001 (nach unten) korrigierte.

Das Landgericht hat gegen den Beklagten zunächst ein Versäumnisurteil erlassen. Auf den Einspruch des Beklagten hat es ihn verurteilt, an den Kläger ein Honorar von 21 597,48 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Auf das Urteil wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.