Einwand der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bei einer Werklohnklage
BGH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 19/89
DRsp Nr. 1992/1510
Einwand der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bei einer Werklohnklage
Die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils steht einer neuen Klage mit anderem Streitgegenstand auch dann nicht entgegen, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen schon im Vorprozeß hätten geltendgemacht werden können,so im Falle der Abweisung einer Werklohnklage und späterer, auf einen neuen Sachverhalt gestützter Bereicherungsklage.