Die sofortigen Beschwerden der Beklagten vom 19.4.2011 und 17.6.2011 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.4.2011 zu I, II, III, IV, V, vom 15.4.2011 zu I, II und vom 6.6.2011 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert betreffend die Beschwerden gegen die Festsetzungsbeschlüsse vom 4.4.2011 zu I, II, III, V, vom 15.4.2011 zu I, II und vom 6.6.2011 wird auf jeweils € 3.468,- festgesetzt.
Der Beschwerdewert betreffend die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss vom 4.4.2011 zu IV wird auf € 6.618,- festgesetzt.
I.
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