Einwendungen des Beklagten

Wie bei einer Klage des Bauträgers auf Zahlung des restlichen Erwerbspreises wird natürlich auch hier die Auseinandersetzung darüber gehen, ob und inwieweit die Zahlungsansprüche des Bauträgers gerechtfertigt waren, wobei es im hiesigen Fall auf den Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit (siehe dazu die schon mehrfach zitierte Entscheidung des OLG München - 9 U 3343/17 Bau m.w.N.).

Das heißt, die Erwerber können z.B. ihre Verteidigung mit Aussicht auf Erfolg darauf aufbauen, dass sie zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung davon ausgehen durften, die geschuldeten Kaufpreisteile bezahlt zu haben.

"Subjektiver" oder "objektiver" Rückstand?

Das wirft das Problem auf, ob die Erwerber sich damit verteidigen können, dass sie rein subjektiv eben der Auffassung waren, nicht mehr bezahlen zu müssen:

Das kann wohl nicht reichen. Das heißt, die Erwerber müssen objektiv beweisbare Tatsachen vorbringen, welche ihre Auffassung stützen, dass sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch der Auffassung sein durften, ihren Vertragspflichten tatsächlich - ausreichend - nachgekommen zu sein.