Grundsätzlich gelten hier die gleichen Überlegungen wie bei Teil 17/3.4.1.
Es gelten hier die gleichen Überlegungen wie zur Architektenhonorarklage unter Teil 14/3.4.2.
Auch hier gelten die Ausführungen zur Architektenhonorarklage, Teil 14/3.4.3, sinngemäß.
Der Architekt kann allerdings verlangen, dass ihm der Bauherr die Rückforderungsansprüche gegen den Bauunternehmer gem. § 255 BGB abtritt (OLG Frankfurt, NZBau 2016,
Ein etwaiger Ersatzanspruch gegen den Architekten wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung kommt demnach nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rückzahlungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Unternehmer in Betracht. Der Vermögensschaden des Auftraggebers gegenüber dem Architekten ist unmittelbar durch die Überzahlung des jeweiligen Unternehmers eingetreten, und er hat auch unmittelbar zu entsprechenden Ersatzansprüchen gegenüber dem Unternehmer geführt (OLG Frankfurt, a.a.O.).
Es wird auf die Ausführungen zu Teil 14/3.4.4 zur Architektenhonorarklage verwiesen.
Siehe die Anmerkungen unter Teil 14/3.4.5.
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