OLG Brandenburg - Urteil vom 14.01.2003
11 U 74/02
Normen:
VOB/B § 5 Nr. 4 ; VOB/B § 6 Nr. 2 ; VOB/B § 6 Nr. 6 ; VOB/B § 13 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; ZPO § 139 ; ZPO § 301 Abs. 1 ; BGB § 252 Satz 1 ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 340 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2004, 2
ZfBR 2003, 770
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 216/01

Einwendungen des Bestellers gegen Werklohnanspruch

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 11 U 74/02

DRsp Nr. 2003/13794

Einwendungen des Bestellers gegen Werklohnanspruch

1. Kann die Gefahr widersprechender Entscheidungen hinsichtlich eines Teilbereichs des Streitgegenstandes nicht ausgeschlossen werden, ist ein Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. 2. Zur Geltendmachung von gegen einen restlichen Werklohnanspruch gerichteten Einwendungen des Auftraggebers eines Baugewerkes aufgrund von Ersatzansprüchen wegen vertraglicher Leistungsstörung (Vertragsstrafe, entgangener Gewinn, Verlust einer "Beschleunigungsvergütung"). 3. Einen geltend gemachten Anspruch oder eine erhobene Einrede einer Partei darf das Gericht im Zivilprozess regelmäßig nur dann wegen fehlender Substanziierung verneinen, wenn die darlegungspflichtige Partei zuvor auf ihre Substanziierungsmängel hingewiesen wurde.

Normenkette:

VOB/B § 5 Nr. 4 ; VOB/B § 6 Nr. 2 ; VOB/B § 6 Nr. 6 ; VOB/B § 13 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; ZPO § 139 ; ZPO § 301 Abs. 1 ; BGB § 252 Satz 1 ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 340 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn.

Die Beklagte beauftragte sie gemäß Schreiben vom 01.09.1999 (Bl. 3 GA) als Subunternehmerin mit Verglasungsarbeiten auf dem ersten Bauabschnitt eines Bauvorhabens J...-Straße in B.... Unter Einbeziehung der Vertragsunterlagen des Hauptauftraggebers galt die VOB/B. Vereinbart war ein Pauschalpreis von 350.000,00 DM netto (406.000,00 DM brutto).