BGH - Beschluß vom 12.09.2002
IX ZR 497/00
Normen:
BGB § 765 ; VOB/B § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 14
NZBau 2002, 669
WM 2002, 2325
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Einwendungen des Bürgen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Beschluß vom 12.09.2002 - Aktenzeichen IX ZR 497/00

DRsp Nr. 2002/14776

Einwendungen des Bürgen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

1. Die Einwendungen des Bürgen gegenüber der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sind schon im Erstprozeß beachtlich, soweit sie sich aus dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ohne weiteres als begründet erweisen. Daher steht dem Gläubiger auch dann kein Anspruch zu, wenn die gesicherte Forderung unstreitig nicht fällig ist, der materielle Bürgschaftsfall also noch nicht eingetreten sein kann.2. Wird ein Bauvertrag durch Kündigung beendet, so wird die Vergütung erst nach Erteilung einer Schlußrechnung gem. § 16 Nr. 3 VOB/B fällig.

Normenkette:

BGB § 765 ; VOB/B § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).