BGH, Versäumnisurteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen X ZR 198/97
DRsp Nr. 2000/1730
Einwendungen gegen Abrechnung auf Stundenbasis
»Bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars ist der Einwand des Bestellers beachtlich, der geltend gemachte Zeitaufwand sei überhöht.«