Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung bei eigenem Aufmaß; Zulassung neuer Beweismittel in der Berufungsinstanz; Voraussetzungen des Bestreitens mit Nichtwissen
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 12 U 120/04
DRsp Nr. 2005/13346
Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung bei eigenem Aufmaß; Zulassung neuer Beweismittel in der Berufungsinstanz; Voraussetzungen des Bestreitens mit Nichtwissen
»1. Der Auftraggeber ist mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung sowie die Richtigkeit der von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengen und Massen gem. § 242BGB ausgeschlossen, wenn er selbst ein eigenes Aufmaß erstellt und gegenüber seinem Auftragnehmer die Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet hat und dabei die von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengenangaben seinem eigenen Aufmaß zu Grunde gelegt hat.
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