Einwendungen gegen die unerlaubte Vervielfältigung

Gegenüber dem Vorwurf, das Urheberrecht des Architekten durch Vervielfältigung verletzt zu haben, ist auch hier zu prüfen, ob es sich bei der Weiterverwendung nicht um eine freie Benutzung i.S.v. § 24 UrhG handelt. Von einer freien Benutzung ist dann zu sprechen, wenn die eigenschöpferischen Elemente der Entwurfszeichnung durch Weiterführung der Planung so verblassen, dass sie allenfalls noch als Anregung, nicht aber mehr als Element von besonderer Eigenprägung erkennbar sind (v. Gamm, BauR 1982, 98, 106). Zu unterscheiden davon ist die Umgestaltung ohne eigene schöpferische Leistung, die dann eine echte Vervielfältigung darstellt. (Siehe dazu unter 16/3.4.9).