BGH - Urteil vom 13.07.1989
IX ZR 223/88
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 5
BauR 1989, 618
DB 1989, 2600
DRsp II(224)190a-b
MDR 1990, 46
NJW-RR 1989, 1324
WM 1989, 1496
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Einwendungen gegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen IX ZR 223/88

DRsp Nr. 1992/1760

Einwendungen gegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Zur Bürgschaft auf erstes Anfordern.« Der Bürge kann der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nur entgegenhalten, daß die Inanspruchnahme mißbräuchlich ist, weil die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nach der getroffenen Vereinbarung von Bedingungen abhängig ist, die offensichtlich nicht eingetreten sind.

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin lieferte auf die Bestellung der Firma S in W. an deren Kundin, die Firma F, D./USA, einen Polymerisierkanal. Die Klägerin und die Firma S hatten über die Zahlung der Gesamtvergütung von 1.557.689 DM folgendes vereinbart:

"40 % des Gesamtauftragswertes Anzahlung bei Bestellung gegen Vorlage unserer Rechnung mit anteiliger Mehrwertsteuer..

Fa. M übergibt eine Bankgarantie mit Gültigkeit bis zur Lieferung.

40 % des Gesamtauftragswertes spätestens 3 Wochen nach Lieferung gegen Vorlage unserer Rechnung mit anteiliger Mehrwertsteuer.

20 % des Gesamtauftragswertes nach Abnahmeprotokoll, jedoch spätestens 4 Monate nach Lieferung.

Fa. S übergibt bei Lieferung eine Bankgarantie mit Gültigkeit bis 4 Monate nach Lieferung. "

Die Lieferung wurde am 15. Januar 1987 abgeschlossen.

Am 23. Januar 1987 übernahm die beklagte Bank im Auftrag der Firma S' nachstehende

"Zahlungsbürgschaft

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