BGH - Urteil vom 09.11.1989
VII ZR 200/88
Normen:
BGB § 167 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 167 Duldungsvollmacht 1
BauR 1990, 214
MDR 1990, 534
WM 1990, 481
ZfBR 1990, 67
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Einziehung von Zahlungen einer Arge über ein eigenes Geschäftskonto eines Mitglieds

BGH, Urteil vom 09.11.1989 - Aktenzeichen VII ZR 200/88

DRsp Nr. 1996/8580

Einziehung von Zahlungen einer Arge über ein eigenes Geschäftskonto eines Mitglieds

»Haben zwei zu einer Arge zusammengeschlossene Bauunternehmer, von denen der eine mit der kaufmännischen Abwicklung des Bauvertrags betraut ist, vereinbart, daß Zahlungen des Auftraggebers nur auf ein Gemeinschaftskonto der Arge geleistet werden sollen, und geschieht das auch bei sämtlichen Abschlagszahlungen, so darf der Auftraggeber nicht ohne weiteres annehmen, der andere Unternehmer dulde es, wenn das "federführende" Mitglied der Arge einen Teil der Schlußzahlung auf ein eigenes Geschäftskonto einzieht.«

Normenkette:

BGB § 167 ;

Tatbestand:

Im Jahre 1982 erteilte die Niedersächsische Hochschulbau GmbH der ARGE, bestehend aus der Klägerin und der Firma H. GmbH & Co. KG in Ha. (Firma H.), den Auftrag zur Erweiterung und zum Umbau der Kühlwasseranlage an der Technischen Universität B. mit einem Auftragsvolumen von rd. 487.000 DM brutto. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens wurde die Auftraggeberin mit der Niedersächsischen Gesellschaft für Öffentliche Finanzierungs mbH unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen. Für die Auftraggeberin ist das beklagte Land, das gegenüber der Gesellschaft zur Prozeßführung befugt ist, mit Zustimmung der Klägerin als Partei in den Prozeß eingetreten.