BGH - Urteil vom 25.04.2002
I ZR 250/00
Normen:
UWG § 1 ; BayGO Art. 87 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 343
DVBl 2002, 1282
GRUR 2002, 825
GewArch 2002, 322
JZ 2003, 315
JuS 2002, 1233
NJW 2002, 2645
NVwZ 2002, 1141
NZBau 2002, 517
VergabeR 2002, 467
WM 2003, 44
ZIP 2002, 1645
wrp 2002, 943
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Elektroarbeiten; Rechtsfolgen unzulässiger erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit einer Gemeinde in Bayern

BGH, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen I ZR 250/00

DRsp Nr. 2002/9817

"Elektroarbeiten"; Rechtsfolgen unzulässiger erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit einer Gemeinde in Bayern

»1. a) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO, die der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden Grenzen setzt, ist nicht zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. b) Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, daß ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. c) Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Marktstrukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet werden können, geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaßnahmen unlauter sind. 2. Die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

Normenkette:

UWG § 1 ; BayGO Art. 87 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand: