LAG Frankfurt/Main, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 369/22
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 9497/20
Elektronisch übermittelte Word-Datei als elektronisches Dokument i.S.d. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGGZuordnung elektronisch eingereichter Dokumente im PDF-Format zur führenden PersonalakteHinzufügung ausgedruckter elektronischer Dokumente zur Papierakte gem. § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO
BAG, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 3 AZB 3/23
DRsp Nr. 2023/8850
Elektronisch übermittelte Word-Datei als elektronisches Dokument i.S.d. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGGZuordnung elektronisch eingereichter Dokumente im PDF-Format zur führenden PersonalakteHinzufügung ausgedruckter elektronischer Dokumente zur Papierakte gem. § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Ein elektronisch eingereichtes Dokument - auch eine Word-Datei - ist bei führender Papierakte iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Papierakte genommen worden ist.Orientierungssätze:1. Eine elektronisch übermittelte Word-Datei ist als elektronisches Dokument iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es druckbar ist und gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur noch führenden Papierakte genommen wurde (Rn. 12).
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