OVG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.2003
1 LC 276/02
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 § 214 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 8 Abs. 2 S. 1 ; 4. BImSchV § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 19 Abs. 2 ; UVP-ÄndRL Art. 3 ; UVPG § 3b Abs. 1 ;
Fundstellen:
NuR 2004, 125

Emissionsverhalten; Entwicklungsgebot; Flächennutzungsplan: Unwirksamkeit; Grundfläche, Größe der; Grundstücksfläche, überbaubare; Immissionsgrenzwert; Stichtag: 14.3.99; Windfarm: Erweiterung; Zaunwert

OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 1 LC 276/02

DRsp Nr. 2004/9990

Emissionsverhalten; Entwicklungsgebot; Flächennutzungsplan: Unwirksamkeit; Grundfläche, Größe der; Grundstücksfläche, überbaubare; Immissionsgrenzwert; Stichtag: 14.3.99; Windfarm: Erweiterung; Zaunwert

»1. Zur sukzessiven Erweiterung eines vorhandenen Windparks und deren Beurteilung nach BImSchG. 2. Zum Zeitpunkt, in dem sich die Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplanes herausstellt, und zum Eingreifen der Unbeachtlichkeitsregel des § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. 3. Zur Teilunwirksamkeit eines Flächennutzungsplanes. 4. "Zaunwerte" für Lärm und Schlagschatten in Flächennutzungsplänen. 5. Zur Entwicklung eines Bebauungsplanes aus einem Flächennutzungsplan, der teilweise unwirksam ist. 6. Zur Festsetzung eines Emissionspegels für Windkraftanlagen in einem Sondergebiet. 7. Die Festsetzung der Größe der Grundfläche und der überbaubaren Grundstücksfläche muss über den Standort des Schaftes der Windkraftanlage auch die Fläche einschließen, die der Rotor überstreicht.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 § 214 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 8 Abs. 2 S. 1 ; 4. BImSchV § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 19 Abs. 2 ; UVP-ÄndRL Art. 3 ; UVPG § 3b Abs. 1 ;

Tatbestand: