KG - Urteil vom 15.02.2007
23 U 12/06
Normen:
BGB § 307 ; Richtlinie EWG 91/13; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; VOB/B;
Fundstellen:
BauR 2007, 707
KGReport 2007, 622
ZfBR 2007, 507
ZfBR 2007, 564
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 46/05

Empfehlung der Anwendung der VOB/B durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss; Freistellung der VOB/B von der Inhaltskontrolle

KG, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 23 U 12/06

DRsp Nr. 2007/11231

Empfehlung der Anwendung der VOB/B durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss; Freistellung der VOB/B von der Inhaltskontrolle

»1. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) ist kein Empfehler der VOB/B. Die reine Verfassereigenschaft der VOB/B reicht für eine Empfehlereigenschaft i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG nicht aus. 2. Die VOB/B wird auch nach der Schuldrechtsreform in ihrer Gesamtheit von einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB frei gestellt. Diese Freistellung schließt Verbraucherverträge ein. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/13/EWG liegt nicht vor.«

Normenkette:

BGB § 307 ; Richtlinie EWG 91/13; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; VOB/B;

Gründe:

I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei der Kläger klagebefugt, insbesondere erstelle und empfehle der Beklagte die VOB/B nicht ausschließlich zur Verwendung zwischen Unternehmern und/oder der öffentlichen Hand. Der Beklagte sei damit nämlich als Empfehler von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 UKlaG zu qualifizieren, weil er die VOB/B nicht nur unstreitig erstelle, sondern eben auch nach außen als deren Urheber in Erscheinung trete - dies sei insbesondere davon unabhängig, dass die VOB/A und die VOB/B durch das Bundesministerium veröffentlicht werde.