ArbG Schwerin, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 386/22
Enden der Pflicht eines Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung gleichzeitig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 17/23
DRsp Nr. 2024/1219
Enden der Pflicht eines Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung gleichzeitig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses
1. Die Vorschriften der §§ 60, 61HGB gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise für Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Dem Arbeitnehmer ist jeglicher Wettbewerb untersagt.2. Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten.
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