VG Sigmaringen, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2015/93
Endgültige Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage und Eigentumsgarantie; Voraussetzungen für die Behandlung mehrerer an sich selbständiger Einzelhandelsbetriebe als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 8 S 2964/95
DRsp Nr. 1998/17550
Endgültige Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage und Eigentumsgarantie; Voraussetzungen für die Behandlung mehrerer an sich selbständiger Einzelhandelsbetriebe als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb
1. Die auf Dauer bestimmte, endgültige Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage kann mit Rücksicht auf Art. 14GG nicht mit der bloßen formellen Rechtswidrigkeit dieser Nutzung begründet werden (Bestätigung der bisherigen Rechtspr.).2. Die Behandlung mehrerer an sich selbständiger Einzelhandelsbetriebe als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3BauNVO setzt jedenfalls voraus, daß diese Betriebe durch ein gemeinsames Nutzungskonzept verbunden sind, aufgrund dessen sie wechselseitig voneinander profitieren und das sie nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen läßt.