VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.01.1996
8 S 2964/95
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; GG Art. 14; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 4; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 64;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 74
BRS 58 Nr. 201
DÖV 1996, 750
UPR 1996, 314
VBlBW 1996, 300
ZfBR 1997, 53
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2015/93

Endgültige Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage und Eigentumsgarantie; Voraussetzungen für die Behandlung mehrerer an sich selbständiger Einzelhandelsbetriebe als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 8 S 2964/95

DRsp Nr. 1998/17550

Endgültige Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage und Eigentumsgarantie; Voraussetzungen für die Behandlung mehrerer an sich selbständiger Einzelhandelsbetriebe als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb

1. Die auf Dauer bestimmte, endgültige Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage kann mit Rücksicht auf Art. 14 GG nicht mit der bloßen formellen Rechtswidrigkeit dieser Nutzung begründet werden (Bestätigung der bisherigen Rechtspr.). 2. Die Behandlung mehrerer an sich selbständiger Einzelhandelsbetriebe als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO setzt jedenfalls voraus, daß diese Betriebe durch ein gemeinsames Nutzungskonzept verbunden sind, aufgrund dessen sie wechselseitig voneinander profitieren und das sie nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen läßt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; GG Art. 14; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 4; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 64;

Gründe: